Satzung AfD Kreisverband Karlsruhe-Land
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband trägt den Namen der Partei „Alternative für Deutschland“,
Kurzbezeichnung: „AfD“ mit der nachgestellten Kreisbezeichnung: Karlsruhe-Land
(2) Das Tätigkeitsgebiet entspricht dem Landkreis
(3) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Gliederung
(1) Im Kreisverband können auf Beschluss des Kreisvorstands nach der jeweils gültigen
Landessatzung nachgeordnete Ortsverbände gegründet werden.
(2) Den nachgeordneten Ortsverbänden kann durch Beschluss des Kreisvorstands Satzungsund
Personalautonomie gewährt werden. Der Kreisverband kann ihnen gestatten, in seinem
Auftrag eine Kasse zu führen. Die Satzung der nachgeordneten Ortsverbände darf der
Landes- und Kreissatzung jedoch nicht widersprechen.
(3) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zur Europa-, Bundes- und
Landtagswahl sind die nachgeordneten Ortsverbände an die Weisungen des Kreis- und des
Landesvorstandes gebunden.
(4) Im Innenverhältnis haftet der Kreisverband für Verbindlichkeiten eines nachgeordneten
Ortsverbandes nur, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt
hat.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Bundes- und Landessatzung.
(2) Die Mitglieder des Kreisverbands werden vom Landesvorstand verwaltet. Der
Kreisvorstand wirkt mit, soweit dies in der Landessatzung vorgesehen ist.
§ 4 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind der Kreisvorstand und die Hauptversammlung
(Kreismitgliederversammlung)
§ 5 Zusammensetzung und Aufgaben des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand (KV) ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; er vertritt ihn gegenüber
anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; als Organ der
Willensbetätigung der Mitgliederversammlung führt er deren Beschlüsse nach Recht und
Gesetz aus.
(2) Der KV organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Er führt die
laufenden Geschäfte einschließlich der Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder. Er
ist gesetzlicher Vertreter des Kreisverbandes.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der KV als Gesamtvorstand besteht aus dem „Geschäftsführenden Vorstand“ einerseits
und den Beisitzern andererseits.
Der Geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des KV aus und erledigt die laufenden
und dringlichen Vorstandsgeschäfte.
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus: einem Sprecher, zwei stellvertretenden
Sprechern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer (Protokollführer) und dem IT-Beauftragten.
Bis zu 6 Beisitzer unterstützen den Geschäftsführenden Vorstand auf dessen Anforderung.
Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung vor deren Wahl bestimmt.
(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Bundes- und Landesvorstands durch.
(5) Der Vorstand kann durch einfachen Mehrheitsbeschluß bis zu fünf Mitglieder kooptieren.
Die kooptierten Mitglieder haben Teilnahme- und Antragsrecht bei jeder Sitzung des KV, aber
kein Stimmrecht.
(6) Der Vorstand ist für die Berufung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise zuständig.
Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen und Beratungen von Ortsund
Regionalverbänden und Arbeitskreisen teilzunehmen.
§ 6 Arbeitsweise des Kreisvorstandes
(1) Im Vorstand waltet der Geist gegenseitigen Respekts, Verlässlichkeit und
Rücksichtnahme. Konflikte sind in vertrauensvollem Gespräch zu lösen.
(2) Dem Sprecher obliegt die Gesamtverantwortung für die Vorstandsarbeit und die
Zusammenarbeit innerhalb des Vorstands. Er regelt die Aufgabenverteilung zwischen dem
Kreis- und den Ortsverbänden in enger und vertrauensvoller Absprache mit den stellvertr.
Sprechern bzw. den Ortsvorständen.
Der Informationsfluß ist von jedem Vorstandsmitglied so zu gewährleisten, dass alle anderen
Vorstandsmitglieder möglichst den gleichen Kenntnisstand über alle Angelegenheiten des
Parteilebens haben können.
(3) Die Aufgaben des Schatzmeisters ergeben sich aus dem Parteiengesetz und den
parteiinternen Regularien. Er erledigt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Budgetplanung
und – überwachung, Aufwendungs- und Spendenverwaltung, Rechnungslegung und
Rechenschaftsberichte.
Er bearbeitet die Anträge auf Erstattung von Aufwendungen bzw. deren Bearbeitung als
Spende in der Vorkontrolle und sendet diese nach Prüfung an den Landesschatzmeister zur
Entscheidung darüber zu. Er führt Buch über das bewegliche und unbewegliche Vermögen
der Partei und legt jährlich die Inventurmeldung dem LV vor.
Die Vorstandsmitglieder sind ihm zur Erleichterung seiner vielfältigen Aufgaben zu besonderer
Mit- und Zuarbeit verpflichtet.
(4) Verlautbarungen nach außen (z.B. schriftliche Statements gegenüber Presse und
Öffentlichkeit, einschl. Pressemitteilungen, Rundmails an alle Kreismitglieder, inhaltliche
Positionierungen auf der Homepage), die erkennbar im Namen des Kreisverbands oder des
Kreisvorstands abgegeben werden sollen, sind Mitgliedern des Geschäftsführenden
Vorstands vorbehalten. Jedem Mitglied des Gesamtvorstands ist die Möglichkeit zu geben, vor
der Verlautbarung von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Einzelheiten werden per
Vorstandsbeschluss festgelegt.
(5) Veranstaltungen aller Art auf Kreisebene, besonders Wahlveranstaltungen, koordinieren
und organisieren primär die Sprecher in gegenseitiger Absprache. Sie können sich der Mithilfe
der Beisitzer bedienen. Alle Mitglieder des Gesamtvorstands sind zur gegenseitigen
Hilfestellung, Unterstützung, Übernahme von Aufgaben und Aufgabenerledigung nach
Absprache verpflichtet.
(6) Der Abschluss von Rechtsgeschäften und die juristische Vertretung nach außen obliegt
dem Sprecher gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(7) Die Finanzen des Kreisverbandes werden über ein eigenes Konto geführt, das auf
„Alternative für Deutschland, Kreisverband Karlsruhe- Land“ oder kurz „AfD Karlsruhe-Land“
als Kontoinhaber lautet und über das der Schatzmeister, der Sprecher und seine Vertreter in
Einzelvollmacht verfügen können. Die Aufnahme und Vergabe von Krediten und Darlehen
bedarf der vorherigen Beschlussfassung des Kreisvorstandes.
§ 7 Amtszeit und Wahl des Vorstands (4 Abs.1 GO)
(1) Die Amtszeit des Gesamtvorstands beträgt zwei Jahre. Treten vor Ablauf dieses Zeitraums
ein oder mehrere Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so muss eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung für Nachwahlen stattfinden, wenn eine Beschlussfähigkeit des
Gesamtvorstands (§ 8 der GO-KV, 3 Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands) wegen
der Rücktritte nicht mehr herbeigeführt werden kann.
(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder finden gemäß den Vorgaben des Parteiengesetzes
geheim statt. Bei sonstigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein
Widerspruch erhebt.
(3) Unmittelbar vor den Wahlen findet eine Vorstellung statt, in deren Rahmen auch einzelne
Bewerber befragt werden können.
(4) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden in Einzelwahl gewählt. Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
(5) Bei allen weiteren Wahlen zum Vorstand kann Einzel- oder Blockwahl angewendet werden.
Bei Blockwahl sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der
abgegebenen gültigen Stimmen gewählt, auch wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreichen.
(5) Wird die erforderliche Mehrheit bei der Einzelwahl nicht erreicht, so findet eine Stichwahl
unter den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.
In diesem Fall genügt die einfache Mehrheit. Führt auch die Stichwahl zu gleicher
Stimmenzahl, wird die Stichwahl wiederholt. Führt auch die zweite Stichwahl zu gleicher
Stimmenzahl, so entscheidet das Los.
§ 8 Kreismitgliederversammlung
(1) Die Hauptversammlung (Kreismitgliederversammlung, KMV) ist das oberste Organ des
Kreisverbandes. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
(2) Aufgaben der KMV sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische
und organisatorische Fragen des Kreisverbandes. Sie beschließt insbesondere über die
Satzung des Kreisverbandes, die Zusammensetzung und die Wahl des Kreisvorstands und
die Rechnungsprüfer und über die Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen.
(3) Die KMV nimmt alle zwei Jahre den Tätigkeitsbericht des Sprechers entgegen und fasst
über ihn Beschluss.
(4) Eine ordentliche KMV, bei der in der Regel der Vorstand neu gewählt wird, findet alle zwei
Jahre statt; der Vorstand kann jedoch, wenn er dies für tunlich hält, mit einfachem
Mehrheitsbeschluss auch schon nach Ablauf eines Jahres eine ordentliche KMV anberaumen.
Sie wird vom Kreisvorstand unter Mitteilung von vorläufiger Tagesordnung, Tagungsort, Datum
und Uhrzeit mit einer Frist von zwei Wochen an die Mitglieder bzw. nachgeordneten
Gebietsverbände einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Mitglieder, die keine
Emailadresse hinterlegt haben, sind schriftlich einzuladen.
(5)Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen beim Kreisvorstand spätestens eine Woche vor Beginn der Kreismitgliederversammlung eingereicht werden. Alle rechtzeitig zugegangenen Anträge müssen unverzüglich allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
(6) Außerordentliche KMV müssen durch den Kreisvorstand unverzüglich einberufen werden,
wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe von einem Viertel der Mitglieder des Kreises,
mindestens aber 10 Mitgliedern, beantragt wird. Dasselbe gilt, wenn dies von drei viertel der
Vorstandsmitglieder beantragt wird
(7) Zwischen zwei außerordentlichen KMV muss ein Mindestzeitraum von sechs Monaten
liegen, es sei denn, der KV beschließt einen kürzeren zeitlichen Abstand.
(8) Die KMV wird durch einen Vertreter des KV eröffnet. Seine Aufgabe besteht – wenn Wahlen
zum KV auf der Tagesordnung stehen – ausschließlich darin, die Wahl einer
Versammlungsleitung (bestehend aus Versammlungsleiter, Wahlleiter und Schriftführer)
durchzuführen. Diese Wahlen können offen durchgeführt werden. Steht kein fachkundiger
Wahlleiter aus dem Kreis der Mitglieder zur Verfügung, kann sich der Versammlungsleiter für
organisatorische Fragen auch der Hilfe eines fachkundigen Mitglieds aus dem bisherigen KV
bedienen.
(9) Die KMV wählt zwei Kassenprüfer, die nicht aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder
kommen dürfen. Diese prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung der Ein- und Ausgaben auf
ihre buchhalterische Richtigkeit und erstatten der KMV darüber Bericht.
(10) Die KMV wird gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung für
Mitgliederversammlungen protokolliert.
§ 9 Aufstellungsversammlungen
(1) Die Aufstellung von Kandidaten der AfD für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten
kann innerhalb einer KMV stattfinden.
(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder der AfD und nach Maßgabe von § 3 der Landessatzung
In der Ladung der Versammlung sind die Stimmberechtigten darauf hinzuweisen, für welche
Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden. Im übrigen
gelten für die Ladungsmodalitäten dieselben Vorschriften wie für die KMV. Die Wahl erfolgt
geheim und nach den Vorschriften der Wahl des Geschäftsführenden Vorstands.
§ 10 Wahl von Delegierten
Die Wahl von Delegierten zu Landesparteitagen, Bundesparteitagen oder zu besonderen
Vertretern von Europawahlversammlungen richtet sich nach § 4 der Wahlordnung des
Bundesverbandes der AfD.
§ 11 Regelungen zum Aufwandsersatz
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der AfD Karlsruhe-Land sind
Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Kosten und notwendige Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Mitglied, oder
einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der
Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.
Kostenerstattungsansprüche für Aufwendungen, die auch im eigenen Interesse entstehen
(z.B. Kosten für die Teilnahme an Mitgliederversammlungen) sind ausgeschlossen.
(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Kreisvorstand für seinen jeweiligen
Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt, wobei grundsätzlich Fahrtkosten mit eigenem PKW
oder anderen eigenen Motorfahrzeugen sowie Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwand
nach den Sätzen aus den steuerlichen Vorschriften für Dienstreisen nach den dort jeweils für
den maßgeblichen Zeitraum dokumentierten Pauschalsätzen zu vergüten sind. Andere Kosten
wie z.B. Kosten für Bahnfahrten oder Hotelkosten werden grundsätzlich nach Beleg erstattet,
sofern von Dritter Seite keine Erstattung erfolgt. Weitere Voraussetzungen und
Konkretisierungen können durch Vorstandsbeschluss erfolgen. Abweichende Regelungen
nachgeordneter Gliederungen dürfen den Regelungen des Kreisverbandes nicht
widersprechen.
(4) Ein Aufwandsersatzanspruch kann im übrigen durch rechtsgültigen Vorstandsbeschluss
anerkannt werden.
(5) Die Regelungen unterliegen einem Finanzierungsvorbehalt dergestalt, dass der
Kreisvorstand durch einfachen Beschluss die Regeln ganz oder vorübergehend außer Kraft
setzen kann, wenn dies aufgrund der Finanzlage geboten ist. Ein solcher Beschluss wie auch
dessen Aufhebung ist den Mitgliedern bekannt zu machen.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer KMV mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er
mindestens zwei Wochen vor Beginn der KMV beim KV eingegangen ist.
§ 13 Auflösung und Verschmelzung
Die Auflösung des KV Karlsruhe-Land oder seine Verschmelzung mit anderen Gliederungen
kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss der KMV stattfindet und mit
einer Zustimmung von 2/3 bei einer Beteiligung von mindestens 10 % seiner Mitglieder
angenommen wird.
§ 14 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten dieser Satzung
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
(2) Der Kreisverband verpflichtet sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen zügig durch
diejenigen wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die den rechtlich Gewollten rechtswirksam
möglichst nahe kommen.
(3) Die Satzung tritt mit Beschluss durch die KMV am 07.06.2019 in Kraft.